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 AGB

Firma Elektrotechnik Sachs, Inhaber Marcel Sachs
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn wir sie nicht nochmals ausdrücklich erwähnen oder sie nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen der Auftraggeber/Käufer werden nicht akzeptiert, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1. Allgemeines
Wir arbeiten grundsätzlich nach den Vorschriften der VOB Teil B in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Ergänzend gelten folgende Bedingungen, wobei bei eventuellen Widersprüchen die Regelungen der VOB/B Vorrang haben. Im Übrigen gelten technische Maßgaben, so wie sie in den jeweiligen Angeboten ausgewiesen sind. Zum Angebot gehörende und ausnahmsweise von uns gelieferte Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle usw. sind nur als annähernd maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, diese Angaben wurden von uns ausdrücklich als vertragsinhaltlich bestätigt. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unser Einverständnis nicht anderweitig genutzt und nicht Dritten zugänglich gemacht werden. Soweit der Auftrag uns auf der Basis dieser Angebotsunterlagen nicht erteilt wird, sind die Unterlagen, die kundenindividuell erstellt sind, unaufgefordert zurückzugeben. Grundsätzlich ist der Auftraggeber zur Lieferung der Planung verpflichtet. Planungsaufgaben werden von uns grundsätzlich nicht übernommen.

2. Termine
Die vereinbarten Liefer- oder Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie fest als Vertragsfristen vereinbart sind und die Einhaltung nicht durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie das Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigungen und ähnliches) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

Der Kunde hat in den Fällen des Verzuges nur dann die Berechtigung nach § 8 Abs. 3 VOB/B, wenn für Beginn und/oder Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und nach Ablauf der Frist eine angemessene Nachfrist gesetzt worden ist mit der Erklärung, dass nach fruchtlosem Fristablauf der Auftrag entzogen werde.

3. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
Fehlersuchzeit ist Arbeitszeit. Diese wird, sofern keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen, nach den üblichen Stundensätzen und dem zu belegenden Materialaufwand abgerechnet. Das gilt auch dann, wenn letztendlich ein Reparaturauftrag nach Fehlersuchaufwand nicht erteilt wird, auch wenn der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regelungen der Technik nicht festgestellt werden konnte.
Das gilt auch, wenn der Kunde den vereinbarten Termin nicht einhält, der Auftrag während der Durchführung der Fehlersuche oder Reparatur zurückgezogen bzw. gekündigt wird, technische, bauseitige Bedingungen nicht zureichend sind, insbesondere bei der Nutzung elektronischer Medien.

4. Gewährleistung und Haftung
Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen richtet sich nach VOB Teil B. Wir machen darauf aufmerksam, dass sich die Gewährleistungsfristen verlängern können, wenn uns die Wartung der elektrischen Anlagen übertragen wird.
Bei Vorliegen eines Mangels muss der Kunde uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen und uns Zugang zum Objekt ermöglichen. Bei unberechtigten Mangelreklamationen wird nach Aufwand abgerechnet.
Sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet, können wir dies nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, besteht das Recht zur Minderung des Preises und gegebenenfalls zum Rücktritt vom Vertrag. Der Rücktritt vom Vertrag ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Unternehmers unerheblich ist.
Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Unternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gilt auch für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Unternehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden bis zu maximal des doppelten Wertes des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind:
Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder bei abgegebener selbständiger Garantie. Aufwendungsersatzansprüche des Kunden anstelle von Schadenersatzansprüchen bleiben unberührt.
5. Pfandrecht und erweitertes Pfandrecht an beweglichen Sachen
Wir haben wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag ein Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen des Kunden. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung gilt das Pfandrecht nur, soweit es unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Wird der Gegenstand der Reparatur nicht innerhalb von vier Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leichte Fahrlässigkeit oder den zufälligen Untergang wird ausgeschlossen. Ein Monat vor Ablauf dieser Frist (Abholfrist von drei Monaten) ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Nach Zusendung der Verkaufsandrohung und dem Ablauf der Frist von drei Monaten ist der Unternehmer berechtigt, den Gegenstand freihändig zum Verkehrswert zu veräußern. Ein Erlös, der oberhalb der Reparaturkosten und des Veräußerungsaufwandes liegt, ist an den Kunden zu erstatten. Der Veräußerungsaufwand beträgt mindestens 50,00 €.


6. Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile und ähnliches nicht wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache werden, behalten wir uns bis zur Bezahlung unserer Rechnung das Eigentum an diesen Gegenständen vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, haben wir das Recht zum Rücktritt vom Vertrag und wenn wir diesen Rücktritt erklärt haben, können wir den Gegenstand zum Zwecke des Ausbaus herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt in diesem Fall der Kunde. Zu den Kosten zählen auch Arbeitszeiten und Wegekosten.
Der Eigentumsvorbehalt gilt auch bei reinem Verkauf von Materialien in gleicher Weise.


7. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung, bei Bauleistungen mit der Abnahme, in einer Summe zahlbar. Die Forderungen auf Abschlagszahlungen sind hiervon unabhängig. Mit der Rechnungstellung verlangen wir gleichzeitig die Abnahme. Teilzahlungen sind nicht zulässig, es sei denn, sie sind ausdrücklich vereinbart.
Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder von der Leistungsbeschreibung abweichen, können wir zusätzliche Vergütung verlangen. Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird oder keine anderweitige Regelung gilt, werden diese Arbeiten und Leistungen nach Aufwand, sprich nach Stundenaufwand zum üblichen Stundensatz und nach Materialkosten, abgerechnet. Wir werden solche zusätzlichen Leistungen gesondert anzeigen und der Kunde ist verpflichtet, die dazu gefertigten Stundenzettel kalendertäglich zu unterzeichnen. Gibt er sie nicht innerhalb eines Kalendertages unterzeichnet zurück, gelten die Stunden als genehmigt. Die Monteure reichen die Kopien der Stundenzettel jeweils mit dem Vermerk, dass sie dem Kunden übergeben worden sind, bei unserer Geschäftsleitung ein. Im Übrigen gilt § 15 VOB ohnehin. Stundenlohnarbeiten berechnen wir je angefangene halbe Stunde Arbeitszeit mit dem halben Stundensatz. Wir haben Anspruch auf Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen und gelieferten Stoffe / Bauteile. Die Abschlagszahlungsforderungen sind innerhalb von zehn Kalendertagen auszugleichen.
Die von uns geführten Stundenzettel können auch in elektronischer Form erstellt und elektronisch vom Kunden abgezeichnet werden. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dafür nicht erforderlich.